Vereinsleben Steuerrecht
Juristischer Ratgeber "Vereinsrecht"
Teil 2: Vereinsleben Steuerrecht
Praktische Tipps und Beispiele zum Steuerrecht.
Vereine erfüllen – insbesondere als gemeinnützige Vereine – eine wichtige Funktion innerhalb des Gemeinwesens. Die zivilrechtlichen Aspekte sind die eine Seite. Vorliegend geht es aber nicht um die Struktur eines Vereins, sondern um steuerrechtliche Fragen. Vereine unterliegen mit ihren Einkünften der Körperschaft-, Gewerbe- und der Umsatzsteuer. Für Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sieht das deutsche Steuerrecht erhebliche Vergünstigungen vor. Sie sind von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit, soweit sie keinen – steuerpflichtigen – wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Gemeinnützige Vereine dürfen Spendenbescheinigungen ausstellen, anhand deren der Spender seine Spende steuermindernd geltend machen kann. Auch das Umsatzsteuerrecht gewährt gemeinnützigen Vereinen zahlreiche Befreiungen bzw. Steuersatzermäßigungen. Besondere Aktualität erfährt die steuerrechtliche Beurteilung des Vereinsrechts durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Dass der Staat nur unter eng begrenzten Voraussetzungen (teilweise) auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, ist selbstredend. Öffentliche Zuschüsse werden ebenfalls regelmäßig nur Vereinen gewährt, die dem Gemeinwohl dienen. Dies in den Grundzügen auch anhand von Beispielen und praktischen Tipps darzustellen, ist Ziel der vorliegenden Broschüre. Übrigens gelten die hier für Vereine dargestellten Grundsätze auch für andere Körperschaften, also auch für GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, sofern sie vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Der Gemeinnützigkeit ist es unerheblich, ob der Verein ein im Vereinsregister eingetragener Verein (e.V.) und damit als juristische Person rechtsfähig ist. Auch ein nicht im Vereinsregister eingetragener und damit nicht rechtsfähiger Verein kann als gemeinnützig anerkannt werden.
