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Start News Teilerfolg der EWE im Gaspreisstreit

Teilerfolg der EWE im Gaspreisstreit

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Entscheidungen des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat heute in 5
Verfahren gegen die EWE über die Rückforderungsansprüche
verschiedener Kläger entschieden.
Dabei hat er zwar die Auffassung der Amts- und Landgerichte
bestätigt, dass die Preiserhöhungen vom 1.4.2008 und 1.8.2008 für
Gaslieferungen an Privat- und Geschäftskunden unwirksam waren.
Zugleich hat er aber klargestellt, dass die Rückforderungsansprüche
nicht auf der Basis der ab dem 01.04.2007 geltenden Arbeitspreise
von 4,11 ct/kWh im Tarif EWE ErdgasClassic (Privatkunden) bzw.
3,81 ct/kWh im Tarif EWE ErdgasBusiness (Geschäftskunden) zu
berechnen sind, sondern auf der Basis der bis zum 31.03.2007
geltenden höheren Preise (5 U 103/11, 5 U 101/11, 5 U 98/11, 5 U
97/11, 5 U 83/11). 

Die Kläger, fünf Landwirte, verlangten die Rückzahlung von Entgelten
für Gaslieferungen im Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.06.2009, soweit
diese auf Gaspreiserhöhungen in diesem Zeitraum beruhten. Die
EWE AG hatte sich bezüglich der Gaspreiserhöhungen auf die am
26.10.2006 in Kraft getretene Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Grundversorgung (GasGVV) und deren
Umsetzung in ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) berufen. Die geänderten AGB galten für Neukunden ab
1.1.2007 und für langjährige Vertragskunden ab 1.4.2007. Die bis
zum 31.03.2007 geltenden Tarife für Privat- und Geschäftskunden
hatte die EWE zum 1.4.2007 zunächst gesenkt und erst zum
1.8.2008 wieder erhöht.

Das Landgericht Oldenburg hatte den Klagen auf der Grundlage des
zum 1.4.2007 gesenkten "Arbeitspreises" stattgegeben.
Die Berufungen der EWE vor dem Oberlandesgericht waren nur
hinsichtlich der Höhe erfolgreich. 
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied:
Für die Preiserhöhungen am 1.4.2008 und 1.8.2008 fehle es an einer
vertraglichen Grundlage. Die von der EWE ab dem 1.4.2007
verwendeten AGB seien wegen unklarer Formulierung der
Preisanpassungsklausel unwirksam. Dies habe der
Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 14.7.2010 (VII
ZR 246/08) festgestellt. Die Entscheidung des BGH habe zwar nur
Privatkunden betroffen. Die darin enthaltenen Grundsätze seien aber
auch auf Landwirte, Freiberufler und vergleichbare mittelständische
Unternehmen zu übertragen.
Eine Rechtsgrundlage ergebe sich auch nicht aufgrund ergänzender
Vertragsauslegung. Zwar lägen deren Voraussetzungen
grundsätzlich vor. Die EWE könne sich aber nicht darauf berufen,
dass die Kläger den Preiserhöhungen über längere Zeit nicht
widersprochen hatten, sondern müsse sich insoweit an ein im
Februar 2006 abgegebenes "Gleichbehandlungsversprechen"
festhalten lassen. Im Februar 2006 hatte sie nämlich ihre Kunden
angeschrieben und u.a. mitgeteilt: "Sollte das Bundeskartellamt oder
die höchstrichterliche Rechtsprechung EWE wegen überhöhter
Preise zur Zurücknahme der Preiserhöhungen zwingen, so werden
wir natürlich alle Kunden gleich behandeln - egal, ob sie Beschwerde
eingereicht haben oder nicht." Zwar erscheine es dem Senat
eindeutig, dass sich dieses Versprechen nur auf den Fall beziehe,
dass wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder
Unbilligkeit der Preisfestsetzung "überhöhte" Preise festgestellt
werden sollten, was nicht der Fall war. Von einem Kunden, der weder
über juristische Spezialkenntnisse verfüge noch in die
Entscheidungsprozesse der Gremien der EWE eingebunden
gewesen sei, habe seinerzeit aber nicht erwartet werden können,
dass er feinsinnig zwischen der Unwirksamkeit einer Preiserhöhung
wegen überhöhter Preise einerseits und wegen Unklarheit der
Preisanpassungsklausel andererseits unterscheidet.

Zur Höhe hat der Senat abweichend von der bisherigen
Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte festgestellt, dass Basis
für das Rückzahlungsverlangen der Kläger die letzten vor
Inkrafttreten der unwirksamen Preisanpassungsklausel wirksam
zustande gekommenen Arbeitspreise sind. Dies waren die ab
01.11.2006 gelten Arbeitspreise von 4,51 ct/kWh im Tarif
Sondervereinbarung S I und 4,21 ct/kWh im Tarif
Sondervereinbarung S II. Vertragliche Grundlage für die
Preisänderungen ab 01.04.2007 seien hingegen die zu diesem
Zeitpunkt bereits geltenden neuen AGB gewesen, die wegen ihrer
Unwirksamkeit einer Berechnung nicht zugrunde gelegt werden
können.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass den Kunden zwar rd. 50 % mehr als
nach dem "Scherf-Vorschlag" zusteht, aber weniger als die Gerichte
im Bezirk bisher zugesprochen haben.

Pressemitteilung vom 22. Juni 2011


 

 

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